Allgemeines zum Berufungsverfahren für die Stelle eines Professors
Einleitung
Die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Aufgaben und Befugnisse der Hochschule richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hier ist in erster Linie das Bayerische Hochschulgesetz vom 23.05.2006 maßgebend. Im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) sind in Abschnitt II Regelungen für Professoren und Professorinnen sowie in Abschnitt IV Regelungen über Berufungsverfahren enthalten
In der Grundordnung der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt in der Fassung vom 23.08.1999 sind im 2. Kapitel die §§ 8 bis11 als weitere Vorschriften für das Berufungsverfahren zu beachten.
Stellenbedarf
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wie z.B. steigende Studentenzahlen in bestimmten Studienrichtungen, neue Studienangebote oder Schwerpunktveränderungen kommt es zur Notwendigkeit der personellen Anpassung. Die Fakultäten reagieren auf diese Entwicklungen im Zusammenwirken mit dem Hochschulleitungsgremium und dem Präsidenten der Hochschule durch entsprechende Vorlagen an den Senat und der Hochschulleitung der Hochschule. Der Senat und die Hochschulleitung beschließt unter Beachtung der Belange für die gesamte Hochschule die Stellenanträge, die dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorgelegt werden.
Auch durch das Ausscheiden von Professoren, z.B. bei Ruhestandsversetzungen, ergibt sich in aller Regel ein Bedarf, die Stelle wieder neu zu besetzen oder den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen und mit neuem Lehrgebiet auszuschreiben bzw. einer anderen Fakultät zuzuweisen.
Die Entscheidung, dass die Hochschule eine Professorenstelle ausschreiben und besetzen darf, wird auf Grundlage des angemeldeten Stellenbedarfs vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erteilt.
Ausschreibungsverfahren
Nach erteilter Genehmigung der Stelle und des Ausschreibungstextes durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst veranlasst die Hochschule die öffentliche Ausschreibung der Professur. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens 1 Monat nach dem Erscheinen des zuletzt veröffentlichten Textes.
Soll eine Ausschreibung mit einem geänderten Text (Lehrgebietsbezeichnung) erfolgen, ggf. um mehr geeignete Bewerber ansprechen zu können, muss die Lehrgebietsänderung vorher durch das Ministerium genehmigt werden.
Berufungsvoraussetzungen
Grundsätzlich ist für alle Ausschreibungen zu beachten:
Die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt strebt eine Erhöhung des Anteils der Frauen am wissenschaftlichen Personal an.
Von dem/der Bewerber/in wird erwartet, dass er/sie in der Lage ist, bei Bedarf seine/ihre Fachvorlesungen in Englischer Sprache oder einer anderen Welthandelssprache zu halten.
Bewerbungen in elektronischer Form (z.B. per e-mail) können leider nicht als rechtsverbindliche Bewerbung angenommen werden. Es sind in jedem Fall alle notwendigen Unterlagen in Papierform einzureichen. Lediglich zur Fristwahrung kann eine Bewerbung auf elektronischem Weg dienen. Anschließend sind jedoch unverzüglich alle Bewerbungsunterlagen auch in Papierform nachzureichen.
Berufungsverfahren
Für die Durchführung des Berufungsverfahrens bildet die Fakultät, dem die zu besetzende Stelle angehört, einen Berufungsausschuss.
Der Dekan der Fakultät teilt den nicht dem Fakultätsrat angehörenden Professoren die Einleitung des Berufungsverfahrens mit und informiert sie über ihre Mitbestimmungsrechte.
Eingehende Bewerbungen werden dem Präsidenten der Fachhochschule vorgelegt, durch das Personalamt registriert und an den Dekan der Fakultät weitergeleitet. Die Bewerber erhalten eine Eingangsbestätigung und zur Bewerbungskennziffer der Ausschreibung wird außerdem eine individuelle Bewerbungskennziffer für den einzelnen Bewerber vergeben.
Bewerber, die unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten geeignet erscheinen, können zu einer Probelehrveranstaltung eingeladen werden. Sie müssen über ein Pflichtthema, das auf Vorschlag des Berufungsausschusses vom Fakultätsrat festgelegt wird und über ein selbstgewähltes Thema referieren. Die Probevorlesung ist hochschulöffentlich und muss entsprechend bekanntgemacht werden. Die anschließende Befragung des Bewerbers durch den Berufungsausschuss ist zum Teil nicht öffentlich.
Der Berufungsausschuss bereitet nach Abschluss der Auswertung die Vorschlagsliste vor. Auswahlkriterien sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Bewerber. Dies geschieht durch Prüfung der Bewerbungsunterlagen, Bewertung durch 2 externe Gutachter (Professoren anderer Hochschulen), Erkenntnisse aus den Probevorlesungen und Anhörung der Studentenvertreter zur pädagogischen Eignung.
Die Vorschlagsliste soll mindestens drei Bewerber nach Reihenfolge aufführen. In begründeten Ausnahmefällen können Listen mit Einer- bzw. Zweiervorschlägen erstellt werden, z.B. wenn sich trotz mehrmaliger Ausschreibung nicht mehr geeignete Bewerber beworben haben oder weitere Ausschreibungen keinen Erfolg versprechen.
Der Berufungsausschuss beschließt die Vorschlagsliste mit ausführlicher Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Bewerber. Der Studiendekan soll hierzu Stellung nehmen. Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat können Stellung nehmen zu Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber und Bewerberinnen in der Lehre. Die Vorschlagsliste wird den Professoren und Professorinnen der Fakultät bekanntgegeben. Binnen 2 Wochen nach Beschluss der Vorschlagsliste haben die stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses und alle Professoren und Professorinnen der Fakultät die Möglichkeit, ein Sondervotum gegenüber dem Präsidenten schriftlich abzugeben
Zum Zwecke der weiteren beruflichen Gleichstellung zwischen Männern und Frauen, insbesondere zur Förderung von Frauen in Wissenschaft und Lehre ist die Frauenbeauftragte der Hochschule bzw. der Fakultät am Berufungsverfahren beteiligt. Die Belange schwerbehinderter Bewerber wird durch die Teilnahme des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten der Hochschule am Berufungsverfahren erreicht.
Der Senat berät über die Liste und gibt eine Stellungnahme ab. Die Hochschulleitung erhält die Liste mit allen Unterlagen (einschließlich Sondervotum und den zugehörigen Bewerbungsunterlagen). Von der Hochschulleitung werden die ersten drei Kandidaten und Kandidatinnen oder der/die Erstplatzierte zu persönlichen Gesprächen und Gehaltsgesprächen eingeladen. Die Hochschulleitung beschließt über die Liste (vorbehaltlich der Zustimmung der erweiterten Hochschulleitung). Die erweiterte Hochschulleitung stimmt über die Liste ab.
Anschließend wird die Liste mit den Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerber an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weitergegeben.
Verfahren beim Staatsministerium
Das Ministerium prüft den Berufungsvorschlag.
Der Staatsminister erteilt eine Rufanfrage an einen der vorgeschlagenen Bewerber/innen. Er ist an eine Reihenfolge der Vorgeschlagenen nicht gebunden.
Abschluss des Berufungsverfahrens
Die Urkunde über die Ernennung zum Professor wird von der Hochschule gefertigt und vom Präsidenten der Fachhochschule ausgehändigt.
Mit der Aushändigung der Ernennungurkunde ist das Berufungsverfahren beendet. Die nicht zum Zuge gekommenen Bewerber erhalten ihre Bewerbungsunterlagen durch das Personalamt nach Abschluss des Berufungsverfahrens zurückgesandt. Vom Eingang der Bewerbung bis zum Abschluss des Verfahrens wird in der Regel mindestens 1 Jahr vergehen. Die Bewerber werden für die relativ späte Rücksendung ihrer Bewerbungsunterlagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften um Nachsicht gebeten. Sollten wichtige Unterlagen kurzfristig wieder benötigt werden, ist im Einzelfall eine schnellere Rücksendung auf Anforderung möglich. Das Personalamt ist im allgemeinen dennoch um eine zügige Bearbeitung bemüht. Es ist allerdings notwendig, dass der Hochschule evtl. Anschriftenänderungen mitgeteilt werden, da für eine ordnungsgemäße Rücksendung der Unterlagen ansonsten keine Gewähr übernommen werden kann.
Für weitere Rückfragen allgemeiner Art wenden Sie sich bitte an
Herrn Kuhn, Tel. 0931/3511-111
bzw.
per E-mail: kuhn@fh-wuerzburg.de
oder
Frau Hausdorff, Tel. 0931/3511-146
bzw. per E-mail: hausdorff@fh-wuerzburg.de
Fachliche Auskünfte werden von den Fakultäten direkt erteilt.
Die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt bedankt sich für Ihr Interesse.